Fragen & Antworten
Was gehört zur rechtlichen Betreuung und wer bezahlt sie? Finden Sie hier Antworten auf diese und weitere Fragen.
Was ist der Zweck der rechtlichen Betreuung?
Das Betreuungsrecht regelt die Rechtsstellung einer volljährigen Person, die auf Grund psychischer oder körperlicher Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage ist, in allen Lebensbereichen ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Für diesen Fall bestellt das zuständige Betreuungsgericht (in der Regel das Amtsgericht im Landkreis des Wohnsitzes) für diese Person einen Betreuer:in.
Die Betreuung ist immer nur auf diejenigen Aufgabenkreise beschränkt, in denen die Betreuten die Unterstützung eines Betreuer:in auch tatsächlich benötigt. Eine vollständige „Entmündigung“ gibt es seit dem Jahr 1992 nicht mehr. Das Betreuungsrecht soll gewährleisten, dass dem oben genannten Personenkreis eine adäquate Hilfe zuteil wird. Die Betreuer:innen regeln z.B. häufig die Behördenangelegenheiten (z.B. bezüglich Rente, Arbeitslosengeld I/II, Versicherungen,…) für die Betreuten. Hierbei sollen Betreuer:innen die Betreuten erst unterstützen Dinge selbst zu tun. Und nur, wenn dies nicht möglich ist, sollen sie ersetzend tätig werden.
Die wichtigsten Vorschriften zum Betreuungsrecht finden sich in den §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dem FamFG und dem Vormünder- und BetreuervergütungsG
Wann wird eine Betreuung angeordnet?
Eine rechtliche Betreuung kann nur durch das örtlich zuständige Betreuungsgericht (Amtsgericht) angeordnet werden. Das Betreuungsgericht wird entweder auf Antrag der Betroffenen tätig oder von Amts wegen. Das Betreuungsgericht kann aufgrund von Hinweisen aus der Familie oder dem sozialen Umfeld von der Hilfebedürftigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit einer Person erfahren. Dann muss das Gericht von Amts wegen ermitteln, ob eine Betreuung wirklich nötig ist.
Das Betreuungsgericht darf nicht gegen den freien Willen der Betroffenen einen Betreuer:in bestellen.
Was kann eine Betreuung alles umfassen; was sind Aufgabenkreise?
Um die größt mögliche Unabhängigkeit der Betreuten sicherzustellen, wird eine rechtliche Betreuung immer nur für die Bereiche angeordnet, in welchen die Betroffenen tatsächlich Unterstützung benötigen. Dies wird in sogenannten Aufgabenkreisen geregelt. Die Aufgabenkreise der Betreuung legt das Gericht fest.
Betreuer:innen haben die Aufgabe, alle Belange im Rahmen der Aufgabenkreise so zu besorgen, dass es dem Wohl der Betreuten dient. Dabei müssen die Wünsche und Fähigkeiten der Betreuten so weit als möglich berücksichtigt werden.
Mögliche Aufgabenkreise sind beispielsweise:
- Vermögenssorge (mit und ohne Einwilligungsvorbehalt)
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitsfürsorge
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleitungsträgern
- Wohnungsangelegenheiten
- Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages
- Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post
Besonders schwerwiegende Entscheidungen und Maßnahmen dürfen Betreuer:innen jedoch nicht allein treffen, sondern müssen die Zustimmung des Gerichts einholen: z.B. für die Einwilligung in gefährliche Untersuchungen oder ärztliche Behandlungen, für die Kündigung der Mietwohnung der Betreuten, oder bei der Entscheidung über die Unterbringung der Betreuten in einer Anstalt oder einem Heim.
Was gehört NICHT zur rechtlichen Betreuung?
Zu den Aufgaben rechtlicher Betreuer:innen gehören nicht:
- Übernahme von Fahrdiensten
- Hol- und Bringdienst
- Übernahme von hauswirtschaftlichen Tätigkeiten
- Freizeitgestaltung des Betreuten, z.B. gemeinsame Spaziergänge, Vorlesen oder sonstige Beschäftigung
- Übernahme von Kranken- und Altenpflege
- Wocheneinkauf
- Geld an Betreute zu verleihen oder zu verauslagen
- Die Interessen und Belange Angehöriger und Bekannter des Betreuten zu vertreten
Sollte der Betreute in diesen Bereichen Hilfe und Unterstützung benötigen, werde ich diese im Rahmen der mir übertragenen Aufgabenkreise sowie der finanziellen Möglichkeiten des Betreuten organisieren (Fahr-/ Pflegedienst, Hauswirtschaftshilfe, Ambulant Betreutes Wohnen usw.).
Wer kann als Betreuer:in bestellt werden?
Nur eine natürliche Personen kann als Betreuer:in bestellt werden. Betreuer:innen müssen dazu geeignet sein, die Aufgabenkreise der rechtlichen Betreuung zu besorgen und die Betreuten auch persönlich zu betreuen.
Bei der Wahl eines Betreuers oder einer Betreuerin werden familiäre, verwandtschaftliche und persönliche Beziehungen der Betreuten berücksichtigt. Stehen aber keine nahestehende Personen als Betreuer zur Verfügung, können Berufsbetreuer:innen bestellt werden.
Wer zahlt die rechtliche Betreuung?
Ist der Betreute vermögend, werden die Kosten einer rechtlichen Betreuung von diesem Vermögen entnommen. Dabei ist ein Schonvermögen von 5.000 € unantastbar.
Ist der Betreute mittellos, übernimmt die Staatskasse die Kosten nach § 1908i Abs. 1, 1835a BGB.
Wie endet eine Betreuung?
In der Regel wird nach 7 Jahren nach Einrichtung der Betreuung geprüft, ob diese noch weiter notwendig ist.
Bestehen die Voraussetzungen einer Betreuung nicht mehr, wird das Gericht auf Antrag die rechtliche Betreuung ganz oder teilweise aufheben. Der Antrag kann vom Betreuten selbst oder aber von der Betreuerin oder dem Betreuer gestellt werden.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, für „schlechte Zeiten“ vorzusorgen. Zum Beispiel bei einer eigenen geistigen oder körperlichen Gebrechlichkeit. Eine Person wird „vorsorglich“ bevollmächtigt für den Vollmachtgeber oder Vollmachtgeberin zu handeln, wenn dieser/diese nicht mehr geschäfts- oder handlungsfähig ist. Dann wird eine gerichtlich bestellte Betreuung nicht nötig.
In der Regel wird eine sehr umfassende oder sogar eine Generalvollmacht erteilt.
Die Vollmacht kann sich auf verschiedene Bereiche wie Vermögensangelegenheiten oder Gesundheit beziehen. Die Maßnahmen müssen ausdrücklich in der Vollmacht bezeichnet werden. Eine „generelle Vollmacht zur Regelung aller Angelegenheiten“ reicht nicht aus.
Die Vorsorgevollmacht sollte zu Beweiszwecken immer schriftlich abgefasst sein. Je nach erteiltem Vollmachtsbereich werden unter Umständen auch eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift oder der gesamten Vollmacht nötig.
Die fertig abgefasste Vorsorgevollmacht kann in einem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, damit sie im Bedarfsfall bekannt ist und berücksichtigt werden kann.
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung regelt für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung einmal nötig wird, wer dieses Amt übernehmen soll. Dieser Wunsch soll vom Gericht beachtet werden. Es darf nur dann von diesem Wunsch abgewichen werden, wenn der Wunsch-Betreuer:in die Betreuungsaufgabe nicht ausführen kann oder will, oder es dem Wohl der Betreuten widerspricht (Beispiel: Wunsch-Betreuer:in ist selbst seelisch krank).
Man kann in der Betreuungsverfügung auch bestimmte Personen von der Betreuung ausschließen, z.B. weil man der Person nicht vertraut.
Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst und im Notfall leicht auffindbar sein. Hilfreich ist z.B. ein Hinweiszettel, den man immer bei sich hat. Gegen eine geringe Gebühr kann man die Betreuungsverfügung auch bei der Bundesnotarkammer hinterlegen.