Und wenn ich mal nicht mehr selbst entscheiden kann …
Keiner mag sich gerne damit beschäftigen, was einmal ist, wenn man selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann. Wer übernimmt dann die Bank- und Rechtsgeschäfte?
Leider besteht immer noch der Irrtum, dass der Ehepartner oder auch die Kinder automatisch als gesetzliche Vertreter diese Dinge übernehmen können. Und wie ist das, wenn ich gar keine Familie habe oder das notwendige Vertrauen fehlt? So liegt der Fall bei dem 75jährigen Herrn Laborenz. Die Ehe mit seiner bereits verstorbenen Frau blieb kinderlos, weitere Verwandte gibt es nicht.
Der rüstige Rentner informiert sich bei der örtlichen Betreuungsbehörde über seine Möglichkeiten.
Die Vorsorgevollmacht – ganz ohne Gericht und absolutem Vertrauen
Die Vorsorgevollmacht dient dazu, für „schlechte Zeiten“ vorzusorgen. Zum Beispiel bei einer eigenen geistigen oder körperlichen Gebrechlichkeit. Eine Person wird „vorsorglich“ bevollmächtigt für den Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin zu handeln, wenn dieser/diese nicht mehr geschäfts- oder handlungsfähig ist. Dann wird eine gerichtlich bestellte Betreuung nicht nötig.
Die Vollmacht kann sich auf verschiedene Bereiche wie Vermögensangelegenheiten oder Gesundheit beziehen. Die Maßnahmen müssen ausdrücklich in der Vollmacht bezeichnet werden. Eine „generelle Vollmacht zur Regelung aller Angelegenheiten“ reicht nicht aus.
Die Vorsorgevollmacht sollte zu Beweiszwecken immer schriftlich abgefasst sein. Je nach erteiltem Vollmachtsbereich werden unter Umständen auch eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift oder der gesamten Vollmacht nötig. Die fertig abgefasste Vorsorgevollmacht kann in einem zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden, damit sie im Bedarfsfall bekannt ist und berücksichtigt werden kann.
Die Betreuungsverfügung – Kontrolle durch das Gericht
Die Betreuungsverfügung regelt für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung einmal nötig wird, wer dieses Amt übernehmen soll. Dieser Wunsch soll vom Gericht beachtet werden. Es darf nur dann von diesem Wunsch abgewichen werden, wenn der Wunsch-Betreuer:in die Betreuungsaufgabe nicht ausführen kann oder will, oder es dem Wohl der Betreuten widerspricht (Beispiel: Wunsch-Betreuer:in ist selbst seelisch krank).
Man kann in der Betreuungsverfügung auch bestimmte Personen von der Betreuung ausschließen, z.B. weil man der Person nicht vertraut.
Die Betreuungsverfügung sollte schriftlich abgefasst und im Notfall leicht auffindbar sein. Hilfreich ist z.B. ein Hinweiszettel, den man immer bei sich hat. Gegen eine geringe Gebühr kann man die Betreuungsverfügung auch bei der Bundesnotarkammer hinterlegen.
Und wie begründet Herr Laborenz seine Entscheidung?
Hätte er noch nahe Verwandte mit einem vertrauensvollen Verhältnis, würde er sich für die Vorsorgevollmacht entscheiden. Da würde er sich gut aufgehoben fühlen.
Da er keine nahen Verwandten hat, entscheidet er sich für die Betreuungsverfügung. Ihm gefällt der Gedanke der Kontrollfunktion des Gerichts.
Bei der Suche einer passenden Person, die in die Betreuungsverfügung eingetragen werden soll, hilft ihm die örtliche Betreuungsbehörde. Und so haben schließlich auch wir uns kennengelernt.
Weitere Informationen rund um die rechtliche Betreuung finden Sie unter Fragen & Antworten.